Wann ist die Umnutzung von Gewerbemietflächen in Wohnraum sinnvoll und welche Anforderungen werden daran gestellt?
Entsteht neuer, ergänzender Wohnraum, möglicherweise auch dort, wo klassisches Wohnen gar nicht möglich wäre? Die Umnutzung leerstehender Büroflächen in klassischen Wohnraum klingt naheliegend, ist in der Praxis jedoch aufgrund regulatorischer Vorgaben schwierig und aufgrund hoher Kosten oftmals unwirtschaftlich. Technische Anforderungen wie Brandschutz, Barrierefreiheit, Schallschutz, Gebäudetiefe und eine eigenständige Erschließung jeder Wohneinheit machen die Umbauten komplex und kostenintensiv. Es müssen beispielsweise neue Stränge durch das Gebäude gezogen werden, da jede Wohneinheit über ein eigenes Bad verfügen muss.
Hinzu kommen die langwierigen Verfahrenskosten: In reinen Gewerbegebieten sind Wohnnutzungen planungsrechtlich oft ausgeschlossen. Wenn eine nachträgliche Bebauungsplanänderung vorgenommen werden soll, kann dies erfahrungsgemäß mehrere Monate oder sogar Jahre dauern.
Eine Chance innerhalb dieses Dschungels an Voraussetzungen und Anforderungen bietet das gewerbliche Wohnen. Angesichts der genannten Hürden stellt gewerbliches Wohnen – etwa in Form von Mikro- oder Serviced-Apartments – in vielen Fällen eine realistische und kurzfristig umsetzbare Alternative dar. Denn: Durch die weiterhin gewerbliche Nutzung gelten weniger Vorschriften und die hohen Kosten können durch erhöhte Quadratmeterpreise ausgeglichen werden, denn Serviced-Apartments sind kein Wohnraum i.S.d. Mietrechts. Es muss lediglich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beantragt werden. So kann kurzfristig zusätzlicher neuer Wohnraum auf Gewerbemietflächen geschaffen werden, ohne dass zuvor regulär genutzter Wohnraum dafür weichen muss.
Vorsicht ist jedoch insoweit geboten, als beim gewerblichen Wohnen das in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot zu beachten ist. Danach ist die gewerbliche Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig, bevor eine für die gewerbliche Nutzung zugelassene Immobilie zum gewerblichen Wohnen genutzt werden darf. Auch entfällt das Mietpreisrecht nicht automatisch, sondern gilt, sobald faktisch dauerhaft gewohnt wird.